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Laminatstufen Landesbauordnungen in der Schweiz

Landesbauordnung

Landesbauordnung (LBO), Bauordnungen, Baugesetze, Bautechnikverordnungen

Die Landesbauordnungen enthalten für Treppen inzwischen im Allgemeinen keine detaillierten Regelungen mehr, jedoch in Deutschland und Österreich jene wichtigen und grundsätzlichen Bestimmungen, welche (auch) öffentliche Interessen betreffen. Die Landesbauordnungen haben daher in ihren Anforderungen von vornherein festgelegt, dass „Anlagen… so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten (sind), dass die öffentliche Sicherheit… insbesondere Leben, Gesundheit…nicht gefährdet werden.“ (Beispiel deutsche MBO § 3).

Ferner ist beispielsweise festgelegt, dass Treppen als erster Rettungsweg im Brandfall, je nach Art der Gebäude, in Bezug auf Brandschutz und Benutzung eine bestimmte Ausstattung haben müssen.
Das Baugesetz gliedert sich in das Bauplanungsrecht nach Raumplanungs- und Baugesetz, und das Bauordnungsrecht gemäß der Landesbauordnungen; darüber hinaus ist das Bauproduktengesetz zu beachten, welches aufgrund der europäischen Bauproduktenrichtlinie entstand. Da Baugesetze aufgrund der föderalistischen Struktur der Staaten verfassungsrechtlich in erster Linie eine Angelegenheit der (Bundes-) Länder bzw. der Kantone sind, ist immer die regionale Bauordnung maßgeblich, die mit anderen (auch benachbarten) Ländern bzw. Kantonen nicht übereinstimmen muss. Dieser Föderalismus führte auch bei den bautechnischen Bestimmungen zu einer Vielfalt und Unterschiedlichkeit, welche für die Wirtschaft nicht mehr zuträglich war. Erst die Europäische Union hat durch Rechtsakte zur nationalen Beseitigung von Handelshemmnissen und Initiativen zu harmonisierten bautechnischen Bestimmungen einen Wandel bewirkt, insbesondere durch die Europäische Bauproduktenrichtlinie. Zu den einzelnen Landesbauordnungen siehe www.bauordnungen.de.

siehe Landesbauordnungen in der Schweiz
siehe Landesbauordnungen in Deutschland
siehe Landesbauordnungen in Österreich